Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung
Prüfung erfolgt nach § 11 Abs. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S.94), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18.Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist.
Staatliche Anerkennung:
Die Technische Akademie Chemnitz wurde mit Bescheid (AZ: 25-4262/1/6-2024) vom 03.01.2024 durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als Einrichtung zur bundesweiten Abnahme von Prüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nummer 2 anerkannt.
Zielgruppe:
Wer Stoffe oder Gemische an den privaten Endverbraucher abgibt, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) wie folgt zu kennzeichnen sind:
1. Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen)
2. Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372
3. Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis)
4. Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der Gefahrenhinweise H224, H241, oder H242
benötigt in jeder Abgabestelle (Hauptbetrieb, Filiale) mindestens eine sachkundige Person.
Auch wer als Hersteller, Einführer oder Händler Stoffe oder Gemische, die wie unter den Punkten 1. und 2. zu kennzeichnen sind, an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgibt, muss in der erforderlichen Anzeige an die zuständige Behörde vor Aufnahme dieser Tätigkeit eine sachkundige Person benennen. Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die wie unter den Punkten 1. bis 4. zu kennzeichnen sind, ist ebenfalls eine Sachkunde nach ChemVerbotsV erforderlich.
Keine Sachkunde wird benötigt für die Abgabe der in § 5 Abs. 4 ChemVerbotsV genannten Artikel.
Prüfungsgegenstand
Die Prüfung dient dem Nachweis der Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV.
Prüfungsarten
Die Sachkundeprüfung wird nach der “Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der ChemVerbotsV” des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 15.09.2009 durchgeführt.
Je nach Art der Chemikalien gibt es unterschiedliche Prüfungsumfänge:
A Umfassende Sachkundeprüfung
erforderlich für die Abgabe aller gefährlichen Stoffe und Gemische, die in Anlage 2 zur ChemVerbotsV genannt sind
B Eingeschränkte Sachkundeprüfung
erforderlich für die Abgabe aller gefährlichen Stoffe und Gemische, die in Anlage 2 zur ChemVerbotsV genannt sind – mit Ausnahme von Bioziden
C Eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel
Erforderlich für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV, die Biozide und Pflanzenschutzmittel enthalten
D sonstige eingeschränkte Sachkundeprüfung
erforderlich für das Inverkehrbringen von höchstens zwei gefährlichen Stoffen oder Gemischen aus Anlage 2 ChemVerbotsV
E Einschränkung der Prüfung
unter Anerkennung fachlicher Vorkenntnisse nach § 11 Abs. 2 Satz 3 ChemVerbotsV
– Grundprüfung gemäß Anforderung nach Anhang I
(Die Entscheidung hierüber trifft der verantwortliche Prüfer. Entsprechende Nachweise sind bei der Anmeldung vorzulegen.)
Zulassung zur Prüfung
Für die Sachkundeprüfung muss kein Lehrgang besucht werden. Die Art der Vorbereitung ist den Teilnehmern überlassen.
Am Prüfungstag muss die Prüfungsgebühr bei TAC Chemnitz eingegangen sein oder vor Ort in bar entrichtet werden.
Zur Identitätskontrolle ist ein gültiger Pass oder Personalausweis vorzulegen.
Inhalt der Prüfung
Die Prüfung besteht aus
- einem Grundprüfungsteil für alle Prüfungsformen (GFK I) und
- einem Zusatzteil gemäß Fragenkomplex GFK II oder
- zwei Zusatzteilen gemäß den Fragenkomplexen GFK II und III
des gemeinsamen Fragenkataloges der Länder (GFK).
Für die eingeschränkte Sachkunde in Bezug auf Einzelstoffe wird auch auf das entsprechende Sicherheitsdatenblatt Bezug genommen. Der jeweils aktuelle gemeinsame Fragenkatalog der Länder zur Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV kann einschließlich der dazugehörigen Lösungen unter folgender Adresse im Internet abgerufen werden:
https://www.blac.de/documents/gfk-rechtsstand-31102022-version-01022023_1676997520.pdf
Durchführung der Prüfung
Für die Sachkundeprüfung gelten folgende Bedingungen:
Fragen aus GFK | Fragen gesamt | Zeit | |||
I | II | III | |||
A. Umfassende Sachkundeprüfung | 20 | 20 | 20 | 60 | 120 min |
B. Eingeschränkte Sachkundeprüfung | 20 | 20 | – | 40 | 80 min |
C. Eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel |
20 | – | 20 | 40 | 80 min |
D. sonstige eingeschränkte Sachkundeprüfung | 20 | 10
zum Stoff bzw. Gemisch |
30 | 60 min | |
E. Einschränkung der Prüfung | 20 | – | – | 20 | 40 min |
Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln sind neben der Zusatzprüfung mit Fragen aus dem GFK III eine schriftliche und eine mündliche Prüfung nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erforderlich.
Die schriftliche Prüfung nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung besteht aus 50 Fragen für deren Beantwortung 60 Minuten Zeit zur Verfügung stehen.
Abschluss:
Staatlich anerkanntes Zeugnis der TAC Technische Akademie Chemnitz
Veranstaltungsort:
Chemnitz
Seminardauer:
1/2 Tag
Termine:
05.12.2024 (ESK)
06.12.2024 (USK)
13.02.2025 (ESK)
14.02.2025 (USK)
10.04.2025 (ESK)
11.04.2025 (USK)
18.09.2025 (ESK)
19.09.2025 (USK)
11.12.2025 (ESK)
12.12.2025 (USK)
Prüfungsgebühr:
Prüfungsart A: 180,00 € Prüfungsgebühr
Prüfungsart B: 130,00 € Prüfungsgebühr
Prüfungsart C: 230,00 € Prüfungsgebühr
Prüfungsart D: 230,00 € Prüfungsgebühr
Prüfungsart E: 100,00 € Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr versteht sich inkl. MwSt
Am Prüfungstag muss die Prüfungsgebühr bei TAC Chemnitz eingegangen sein oder vor Ort in bar entrichtet werden.
Datenschutzhinweis:
Die Anmeldung zur Prüfung beinhaltet Ihre persönlichen Daten. Diese Daten (Titel, vollständiger Name, Geburtsort, Geburtsdatum und Privatadresse) werden von uns, zum Zwecke der Registrierung, an die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland weitergeleitet.